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Sehr geehrte Damen und Herren,
 
mit dem letzten Kommunalbrief vom 29.09.2017 habe ich Ihnen im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen den Finanzplanungserlass für das Haushaltsjahr 2019 bekannt gegeben. Der Erlass ist im Staatsanzeiger 42/2017, Seite 997 ff. veröffentlicht.

Der Erlass enthält in seinem ersten Teil die Orientierungsdaten für die Finanzplanung bis 2021, die das Hessische Ministerium der Finanzen erstellt und dem Innenministerium zur Veröffentlichung im Finanzplanungserlass übermittelt. Die Orientierungsdaten dienen dazu, den Kommunen Hinweise auf die nach gegenwärtigem Rechtsstand voraussichtlichen Entwicklungen wichtiger Ertrags- und Aufwandspositionen in ihren Haushalten zu geben.

Die prognostizierten Mehreinnahmen befinden sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Die sehr erfreuliche wirtschaftliche Entwicklung zeigt exemplarisch die Entwicklung des KFA. Der KFA steigt vom bisherigem Spitzenwert in 2017 von 4,6 Mrd. Euro auf über 5 Mrd. in 2019 an.

Der Finanzplanungserlass enthält neben den Orientierungsdaten auch wichtige haushaltsrechtliche Vorgaben für das Haushaltsjahr 2018. In diesem Kommunalbrief möchte ich Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Erlass geben.

Darüber hinaus informiere ich Sie in dieser Ausgabe des Kommunalbriefs über unsere Bemühungen, Extremisten Waffen zu entziehen, die zuletzt durch ein richtungsweisendes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bekräftigt wurden. Zudem möchte ich Sie auf unser Schwimmbad-Investitions- und Modernisierungsprogramm SWIM hinweisen.


Mit freundlichen Grüßen

 
 
 
 
 
 
Fragen und Antworten zum Finanzplanungserlass
 
 
 
In den Orientierungsdaten ist beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer in Fußnote 1 der geschätzte Vergleichswert für 2017 mit „3.308,8 Mio. Euro“ angegeben. Ist dieser Wert fehlerhaft, da zu niedrig angesetzt?
Der Wert ist korrekt erhoben worden. Jedoch basiert diese Angabe auf der Steuerschätzung aus dem Mai 2016. Die Orientierungsdaten haben die Entwicklung im ersten Halbjahr 2017, die sich beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer in einem bedeutsamen Wachstum in den ersten beiden Quartalen 2017 äußerte, noch nicht berücksichtigt. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat in einer Rundmail an seine Mitglieder einen Vergleichswert von 3.538,4 Mio. Euro errechnet. Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser aktuellere Vergleichswert der Finanzplanung zu Grunde gelegt wird. Für den Umsatzsteueranteil und die Zuweisungen aus dem Familienleistungsausgleich ergeben sich nach den Angaben des Städte- und Gemeindebundes keine wesentlichen Abweichungen zu den genannten Orientierungsdaten.

Welche neuen haushaltsrechtlichen Vorgaben enthält der Finanzplanungserlass?
Der Finanzplanungserlass 2018 ist auch darauf ausgerichtet, im Vorgriff auf gesetzliche Änderungen durch das Projekt Hessenkasse Vorgaben für die Haushaltsführung aufzustellen.
• Das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde ist dann erforderlich, wenn eine Kommune die Anforderungen des erstmals im Jahr 2018 einzuhaltenden § 3 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung nicht erfüllt. Demnach soll die Summe des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten geleistet werden können.
• Die Kassenkredite sollen nur für ihre gesetzliche Bestimmung, also zur kurzfristigen Liquiditätssicherung, genehmigt werden. Der erforderliche Höchstbetrag ist durch eine Liquiditätsplanung nachzuweisen. In 2018 neu aufgenommene Kassenkredite sind unterjährig zurückzuführen.
• Die Haushalts-Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Jahresabschluss 2016 aufgestellt und zur Prüfung vorgelegt wurde.

Muss eine Kommune bereits im Jahr 2018 eine Liquiditätsreserve bilden?
Als Vorsorgemaßnahme gehört zu einem sorgsamen Umgang mit Kassenkrediten auch, dass Kommunen eine Liquiditätsreserve vorhalten, die die Aufnahme von Kassenkrediten vielfach entbehrlich machen soll. Laut Finanzplanungserlass besteht für nächstes Jahr nur eine Empfehlung zur Bildung einer Liquiditätsreserve. Aber im Zuge der Hessenkasse besteht die Absicht, in der Hessischen Gemeindeordnung ab 2019 die Regelung aufzunehmen, dass sich der geplante Stand an flüssigen Mitteln ohne Kassenkreditmittel in der Regel auf mindestens 2 % der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit beläuft.

Warum enthält der Finanzplanungserlass 2018 bereits Hinweise zur haushaltsrechtlichen und bilanziellen Berücksichtigung der Hessenkasse?
Die Hinweise geben einen Ausblick über die haushaltsrechtlichen Auswirkungen der Hessenkasse. Sie dienen zum einen der Klarstellung, dass der beabsichtigte Eigenbeitrag der Kommunen an die Hessenkasse 2018 noch nicht berücksichtigt werden muss. Zum anderen wird auf Grund zahlreicher Nachfragen aus dem kommunalen Raum bereits ein erster Überblick über die bilanzielle Behandlung der abgelösten Kassenkredite sowie des Eigenbeitrages gegeben.


Weiterführende Informationen zum Finanzplanungserlass finden Sie hier.                                                                                      
 
 
 
 
Keine Waffen in Händen von Extremisten: Innenministerium und Sicherheitsbehörden beraten
 
 
 
In einem am 12. Oktober 2017 verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Landkreises Marburg-Biedenkopf hin entschieden, dass einem Funktionär der NPD waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden können. Diese Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestärkt uns darin, gemeinsam mit den Waffen- und Sicherheitsbehörden in Hessen weiterhin unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel konsequent unser Ziel zu verfolgen: "Keine Waffen in den Händen von Extremisten".

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von Personen, bei denen nach behördlichen Erkenntnissen Bezüge zum Extremismus bestehen, unterliegt einer kontinuierlichen Überprüfung durch die Waffen- und Sicherheitsbehörden. Die Waffenbehörden holen im Rahmen der nach § 5 Absatz 5 Waffengesetz vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und danach in regelmäßigen, meist einjährigen, Abständen Erkundigungen über entsprechende gerichtsverwertbare Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden ein. Flankierend hierzu übermitteln die Sicherheitsbehörden einschlägige gerichtsverwertbare Erkenntnisse als Anregungen an die jeweils zuständige Waffenbehörde. Dies gewährleistet einen stetigen behördlichen Austausch der für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevanten Informationen.

Unter Federführung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport finden unter Einbeziehung der Regierungspräsidien regelmäßig sowie anlassbezogen Dienstbesprechungen und Fallkonferenzen mit Vertretern der örtlichen Waffen- und Sicherheitsbehörden statt. Diese dienen dem Erfahrungsaustausch und der Beratung. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung werden die jeweiligen Erkenntnisse fallbezogen mit dem Ziel erörtert, Extremisten unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine beantragte waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen oder eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis wieder zu entziehen. Die intensive und konstruktive Zusammenarbeit der Waffen- und Sicherheitsbehörden aller Verwaltungsebenen hat sich überaus bewährt und wird zielgerichtet fortgesetzt.

Für die Waffenbehörden ist zentraler Ansprechpartner im Innenministerium Herr Gerd Schaubach, Tel.: +49 (611) 353 1245, E-Mail: Gerd.Schaubach@hmdis.hessen.de

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die bis zum 1. Juli 2018 geltende Waffenamnestie hingewiesen. Wer unerlaubt Waffen und Munition besitzt und diese bis zum 1. Juli 2018 bei der Waffenbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder bei einer Polizeidienststelle abgibt, wird wegen des unerlaubten Besitzes nicht bestraft. Weitere Informationen zur Waffenamnestie finden Sie hier.
 
 
 
 
Schwimmbad-Investitions- und Modernisierungsprogramm SWIM
 
 
 
Die hessische Landesregierung hat im Doppelhaushalt 2018/2019 ein 50 Millionen Euro umfassendes Sonder-Investitionsprogramm speziell für Schwimmbäder vorgesehen. Dank dem Schwimmbad-Investitions- und Modernisierungsprogramm (SWIM) können Kommunen ab 2018 eine Förderung beantragen und ihre Maßnahmen planen. Ab 2019 können dann über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehende Bäder saniert und fit für die Zukunft gemacht oder Neubauten ermöglicht werden. Erstmals sind neben Hallenbädern auch Freibäder von dieser Förderungsmöglichkeit umfasst.

Aktuell werden die Förderrichtlinien ausgearbeitet. Bitte beachten Sie, dass Anträge erst ab Anfang 2018 gestellt werden können. Weitere Informationen finden Sie hier.
                                                                                                                      
 
 
 
 
 
Herausgeber
Für Anregungen und Kritik können Sie gerne die Pressestelle des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport kontaktieren.