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  Ausgabe 15 / 2020  
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
 
   
die Auswirkung der Corona-Pandemie betreffen alle Lebensbereiche und damit auch die Durchführung bevorstehender Wahlen und Bürgerentscheide. Insbesondere im Hinblick auf die verschobenen Bürgermeisterwahlen und die anstehenden Kommunalwahlen 2021 in Hessen sind frühzeitige Vorbereitungen und Überlegungen in unseren 422 Städten und Gemeinden hilfreich. Ich möchte Sie herzlich darum bitten, alle potentiellen Wahlorgane und Wahlhelfer sowie insbesondere die Bürgerinnen und Bürger über die Durchführung von pandemiegerechten Wahlen frühzeitig zu informieren.

Folgende Empfehlungen wurden seitens des Innenministeriums in Abstimmung mit dem Sozialministerium für die Wahlvorbereitung und die Wahlhandlung für die ab dem 1. November 2020 durchzuführenden Direktwahlen und Bürgerentscheide getroffen:

Wahlvorbereitung

  • Bestellung von Wahlorganen/Wahlhelfern: Es wird empfohlen, Personen, bei denen nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, und deren Angehörige möglichst nicht als Mitglieder von Wahlorganen oder Wahlhelfer zu berufen. Soweit Personen eine Entpflichtung von einem Wahlehrenamt aufgrund des Vorliegens von Risikofaktoren begehren, sollte diesem möglichst entsprochen werden.
  • Auswahl von Wahlräumen: Für die Auswahl von Wahlräumen bestehen keine Einschränkungen, so dass der Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Klassenräumen, oder Feuerwehr-Gemeinschaftsräumen derzeit nichts entgegenspricht. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern sollte zwischen allen anwesenden Personen möglich sein. Ebenso sind Laufwege und Abstandsmarkierungen je nach räumlichen Gegebenheiten anzupassen. Aufgrund der Infektionslage, die sich dynamisch und örtlich unterschiedlich entwickeln kann, wird empfohlen etwaige größere Ausweichmöglichkeiten (Sporthallen, etc.) vorzuhalten oder nach Möglichkeit bereits im Vorfeld auszuwählen. Wahlräume sollten am Wahltag sowie bei der Auszählung regelmäßig gelüftet werden. Eine regelmäßige und gründliche Reinigung von Wahlkabinen und Wahlurnen wird als ausreichend erachtet. Auf die Möglichkeit zur Verwendung eigener Schreibstifte sollten die Wähler im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit vor der Wahl hingewiesen werden.
  • Ausstattung der Wahlorgane: Ein Verstoß gegen das Kommunalwahlgesetz, wonach Mitglieder der Wahlorgane in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen, liegt beim Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in der Regel nicht vor. Auch eine vertrauensvolle Kommunikation wird hierdurch nicht tangiert. Den Wahlvorständen und -helfern sollten textile Mund-Nase-Bedeckungen oder Visiere seitens der Kommune zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung von eigenen Mund-Nase-Bedeckungen ist möglich, sollte aber keinen Zweifel an der unparteiischen Wahrnehmung des Amtes lassen. Damit Schlangen im Wahllokal vermieden werden und das Mindestabstandsgebot gewahrt werden kann, können je nach Bedarf Hilfskräfte den Zutritt zu den Wahlräumen regulieren.

Wahlhandlung

  • Einhaltung des Abstandsgebots: Da Wahlvorstände aus dienstlichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, gilt für sie die Kontaktbeschränkung von höchstens zehn Personen im öffentlichen Raum nicht. Zwischen den Mitgliedern sollte dennoch ein möglichst großer räumlicher Abstand im Wahllokal eingehalten werden. Alle Mitglieder sollten zudem mit einer Mund-Nase-Bedeckung ausgestattet sein. Auch für Wahlbeobachter muss die Einhaltung des Abstandsgebots berücksichtigt werden.
  • Verzögerung bei der Stimmabgabe: Die notwendig gewordene Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorgaben wird die Stimmabgabe gegenüber früheren Wahlen verzögern, so dass es im und vor dem Wahllokal zu einer Schlangenbildung kommen kann. Wichtig bei der Durchführung der Wahl ist, dass nach Kommunalwahlgesetz auch noch die Wähler zur Wahl zugelassen werden können, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder davor befinden. Es obliegt dem Wahlvorstand vor Ort einvernehmlich zu entscheiden, welche Person vor Ablauf der Wahlzeit und welche Person erst danach erschienen sind.
  • Mund-Nase-Bedeckung bei Wahlberechtigten: Für Wahlberechtigte besteht derzeit keine grundsätzliche Verpflichtung, in Wahlräumen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Sie halten sich nur wenige Minuten im Wahllokal zwecks Stimmabgabe auf und auch der Mindestabstand kann in der Regel sichergestellt werden. Um Irritationen zu vermeiden, wird empfohlen vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob infektionsschutzrechtliche Hinweisschilder in und vor dem Wahllokal mit der jeweiligen Rechtslage konform sind. Sofern Wahlberechtigte freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ist darauf zu achten, dass eine Identitätsfeststellung möglich ist.
  • Briefwahl: Es ist damit zu rechnen, dass bei den anstehenden Wahlen mehr Bürgerinnen und Bürger von der Briefwahl Gebrauch machen. Es wird empfohlen, dass seitens der Kommunen ausreichend Briefwahlunterlagen im Vorfeld der anstehenden Wahlen beschafft werden.

Ausführlichere Empfehlungen können Sie dem Informationsschreiben des Innenministeriums im Anhang entnehmen. Sie ermöglichen die Durchführung von Wahlen bei Wahrung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass die Pandemie gegenüber früheren Wahlen einen höheren Organisationsaufwand auch während der Wahlhandlung erfordern wird. Für einen möglichst reibungslosen Ablauf sollten Kommunen auf die pandemiebedingten Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit hinweisen. Für die im März 2021 stattfindenden Allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen ist ein separates Hygienekonzept von Seiten des Innenministeriums beabsichtigt, um dann sowohl das aktuelle Infektionsgeschehen als auch die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können. Sicherlich werden sich aber die Empfehlungen an dem im Anhang übersandten Hygienekonzept orientieren.

Sollten Sie zu einzelnen Punkten weitergehende und individuelle Fragen haben, können Sie sich frühzeitig schon heute an die Rechtsabteilung des Innenministeriums unter Abteilung-II.Poststelle@hmdis.hessen.de wenden.

Mit freundlichen Grüßen

 





Peter Beuth

Hessischer Minister des Innern und für Sport
 
 
 
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Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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